Die Kostenübernahme einer Krankenfahrt benötigt in vielen Fällen zusätzlich zur Verordnung des Arztes eine Genehmigung durch die Krankenkasse. Wir raten deshalb bei genehmigungspflichtigen Krankenfahrten, die Verordnung möglichst frühzeitig der Krankenkasse vorzulegen, die anschließend Dauer, Beförderungsmittel sowie die Geltung für Hin- und/oder Rückfahrt festlegt.
Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick, in welchen Fällen eine Patientenbeförderung keine oder einer zusätzlichen Genehmigung der Krankenkasse bedarf.
Nr. |
Grund der Beförderung (Voraussetzung ist immer eine Verordnung des Arztes)
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Genehmigung der Krankenkasse erforderlich (Ja/Nein)
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1 |
Stationäre Behandlung
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Nein
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2 |
Vor- oder teilstationäre Behandlung |
Nein
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3 |
Ambulante Operation
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Nein2 |
4 |
Vor- und Nachbehandlung einer ambulanten OP2
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Nein2 |
5
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Ambulante Behandlung mit Merkzeichen aG, Bl oder H
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Nein |
6 |
Ambulante Behandlung mit Pflegegrad 4 oder 5
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Nein
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7 |
Ambulante Behandlung mit Pflegegrad 3, sofern dauerhafte Mobilitätseinschränkung
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Nein |
8 |
Ambulante Behandlung mit vergleichbarer Mobilitätseinschränkung zu Nr. 5 bis 7
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Ja |
9 |
Ambulante Behandlung: Patienten, die in hoher Frequenz aufgrund einer Grunderkrankung therapiert werden und für die eine Beförderung zur Abwendung von Lebens- und Gesundheitsgefahren unerlässlich ist
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Ja |
10 |
Ambulante Behandlung: Dialysebehandlung3
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Ja |
11 |
Ambulante Behandlung: Onkologische Strahlentherapie3
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Ja |
12 |
Ambulante Behandlung: Parentale antineoplastische Arzneimitteltherapie3 / parentale onkologische Chemotherapie3
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Ja |
1 muss unter Angabe der Behandlungsdaten im Vordruck angekreuzt sein. Allgemeine Voraussetzung: Verkürzung oder Vermeidung einer voll- oder teilstationären Krankenhausbehandlung, im Regelfall begrenzt auf bis zu drei Behandlungstage in den fünf Tagen vor der stationären Behandlung sowie bis zu sieben Behandlungstage in den 14 Tagen danach. Ausnahme: drei Monate bei Organübertragungen.
2 Achtung: Diese Fahrten werden nur noch eingeschränkt von den Krankenkassen übernommen, sofern tatsächlich ein stationärer Aufenthalt vermieden wird. Bitte versichern Sie sich bei Ihrer Krankenkasse, ob eine Kostenübernahme erfolgt.
3 sofern die Voraussetzungen von Nummer 9 der Tabelle erfüllt sind (dies ist typischerweise der Fall)
Die Versorgung und/oder Diagnostik in einer geriatrischen Institutambulanz gilt als ambulante Behandlung. Die Voraussetzungen für eine Fahrkostenübernahme bei vor- und nachstationären Behandlungen aus besonderen, beispielsweise patientenindibiduellen, Gründen als ambulante Behandlung vorgenommen wird.
Zu beachten ist hierbei: Nicht immer sind Krankenfahrten planbar. Wird eine Krankenfahrt aufgrund einer akuten Erkrankung notwendig und Patienten können keine vorherige Genehmigung einholen (Nacht, Wochenende, Feiertage), kann im Einzelfall eine Genehmigung auch nachträglich eingeholt werden. So sieht es ein Beschluss der Spitzenverbände der Krankenkassen vor, auf den sich die Patienten ggf. beruhen können.